Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hat nun den endgültigen Gesetzentwurf zu den geplanten Mietrechtänderungen vorgelegt. Nach dem aktuellen Entwurf würde sich für Mieter und Vermieter einiges ändern.
Voraussichtlich wird es bis zum endgültigen Beschluss durch das Bundeskabinett noch einige Monate dauern. Auch Änderungen am Gesetzentwurf sind bis zum Inkrafttreten jederzeit möglich.
Wir haben die geplanten Änderungen für Sie zusammengefasst.
Tatsächliche Wohnfläche soll maßgeblich sein
Weicht die tatsächliche Wohnfläche um mehr als zehn Prozent von der im Mietvertrag vereinbarten Fläche ab, stellt dies einen Mangel dar. Die Beweislast für eine nachträgliche Mietminderung liegt allerdings beim Mieter. Auch für Betriebskostenabrechnungen, Modernisierungen und Mieterhöhungen soll künftig die reale Wohnfläche maßgeblich sein.
Modernisierungsumlagen werden mieterfreundlicher
In Zukunft sollen Vermieter nur noch acht Prozent (statt bisher elf Prozent) auf die Jahresmiete aufschlagen dürfen. Eine neue Kappungsgrenze sieht vor, die Umlage von Modernisierungskosten auf drei Euro pro Quadratmeter innerhalb von acht Jahren zu beschränken. Beträgt die Miete nach einer Modernisierung mehr als 40 Prozent des Haushaltseinkommens, sollen Mieter einen Härtefall einberufen können.
Vereinfachte Modernisierung und altengerechter Umbau
Das Verfahren zur Berechnung der Modernisierungsumlage soll stark vereinfacht werden. Bei Kosten von höchstens 10.000 Euro sollen Vermieter 50 Prozent Erhaltungsaufwand abziehen und können demnach maximal 5.000 Euro als Modernisierungskosten umlegen. In diesem Fall dürfen sich Mieter allerdings nicht auf die Obergrenze von drei Euro pro Quadratmeter oder die Härtefallregelung berufen.
Ein altersgerechter Umbau von Mietwohnungen soll in Zukunft als Modernisierungsmaßnahme betrachtet werden.
Vermieter können die Kosten somit als Modernisierungskosten auf die Miete aufschlagen.
Berechnung und Wertung des Mietspiegels
Bisher fließen in die Berechnung des Mietspiegels nur die Mietpreise der vergangenen vier Jahre ein. Der neue Gesetzentwurf sieht vor, die letzten acht Jahre zu berücksichtigen. Zudem erfolgt eine Aufwertung des qualifizierten Mietspiegels: Erfüllt dieser bestimmte Kriterien, wird er vor Gericht wie ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten behandelt.
Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Wird einem Mieter wegen Zahlungsverzugs gekündigt, soll er künftig gegen eine vollständige Zahlung aller Rückstände die Kündigung abwenden können. Sowohl eine ordentliche als auch eine fristlose Kündigung könnten dann innerhalb einer bestimmten Frist gegenstandslos gemacht werden.