Das Amtsgericht München entschied in einem aktuellen Urteil (AZ 461 C 19626/15), dass Vermieter alle fünf Jahre verlangen können, die vermietete Wohnung zu besichtigen.
Im angeführten Fall nahm die Vermieterin einen unangenehmen Geruch war und befürchtete Schimmel oder Fäulnis als Ursache. Der Mieter wollte sie jedoch nicht hineinlassen und so erhob die Vermieterin Klage.
Anhaltspunkte sind entscheidend
Routinekontrollen und anlasslose Besichtigungen sind weiterhin unzulässig. Da die Vermieterin jedoch eine Schädigung der Bausubstanz zu befürchten hatte, ist die Besichtigung begründet und erforderlich.
Besichtigungen alle 5 Jahre
Das Amtsgericht München entschied außerdem, dass Vermieter nicht dauerhaft aus ihrem Eigentum ausgeschlossen werden dürfen. Um den Zustand der Wohnung zu prüfen, darf der Vermieter alle fünf Jahre Einlass verlangen. Dieser Zeitraum entspricht nach allgemeiner Anschauung dem Zeitraum, nach dessen Ablauf z. B. Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen. Der Vermieter muss die Besichtigung jedoch rechtzeitig ankündigen; in diesem Fall waren es fünf Werktage im Voraus.