In einem Urteil vom 1. April 2016 hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden, dass Mieter auf einem KFZ-Stellplatz lediglich Kraftfahrzeuge, Fahrräder und entsprechendes Zubehör lagern dürfen (AZ 37 C 5953/15).
Der Sachverhalt
Im entscheidenden Fall hatte der Mieter auf einem gemieteten Stellplatz in einer Tiefgarage Getränkekisten gelagert. Die Vermieterin forderte ihn mehrfach zur Unterlassung auf und reichte schließlich Klage ein.
Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache
Der Mieter argumentierte, er bräuchte die Getränke zur Versorgung seiner Kinder während der Autofahrt. Das sah das Gericht anders und entschied, dass es sich hierbei um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache hält. Zwar gab es im Mietvertrag keine genaue Regelung dazu, welche Gegenstände auf dem Parkplatz abgestellt werden dürfen, das Wort „Einstellplatz“ reicht jedoch aus, um ihn als KFZ-Stellplatz zu definieren. Die Lagerung von Getränken bliebe hingegen der Aufbewahrung in von allen Seiten abgeschlossenen Räumen vorbehalten. Zudem seien Getränke nicht als Zubehör zum Auto zu bewerten und sind damit unberechtigterweise auf dem Stellplatz abgestellt worden.