War es bisher üblich, dass die Miete spätestens am dritten Werktag des Monats auf dem Konto sein muss, entschied der Bundesgerichtshof nun, dass es ausreicht, wenn Mieter die Miete am dritten Werktag überweisen.
Kündigung unwirksam
Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin ihren Mietern gekündigt, da die Zahlungen drei Monate in Folge erst nach dem dritten Werktag auf ihrem Konto eingingen. In einer Klausel im Mietvertrag hatte sie jedoch festgelegt, dass die Miete rechtzeitig auf ihrem Konto eingehen müsse und die Nichteinhaltung einen Kündigungsgrund darstellt.
Rechtzeitigkeitsklauseln unwirksam
Der BGH entschied nun, dass derartige Rechtzeitigkeitsklauseln unwirksam sind, da sie eine unangemessene Beeinträchtigung der Mieter darstellen. Sie könnten z. B. nicht für Zahlungsverzögerungen, die durch die Bank verursacht werden, verantwortlich gemacht werden. Daher ist der Zeitpunkt der Überweisung maßgeblich(VIII ZR 222/15).
Wissenswertes zum Urteil
Bei der Berechnung des dritten Werktages werden Samstage nicht mitgezählt, da sie keine Bankarbeitstage sind.
Das aktuelle Urteil hat außerdem keinen Einfluss auf Rechtzeitigkeitsklauseln in Mietverträgen für Geschäftsräume. Hier gilt es, weiterhin pünktlich zu zahlen.